Brennstoffmissbrauch in Gewerbe und Privathaushalten
Am 23. März 2010 ist die 1. BImSchV in Kraft getreten. Laut Bundesverband Brennholz werden auch an Privathaushalte deutlich höhere Anforderungen an Immissionsschutz (Luftreinhaltung) gestellt. Während Betriebe der Holzbearbeitung und Holzverarbeitung Holzwerkstoffreste aus der Produktion (1. BImSchV, § Brennstoffe Nr. 6 und 7) in dafür zugelassenen Anlagen ab 30 kW verbrennen dürfen, sind in Privathaushalten nur naturbelassene Holzbrennstoffe wie Scheitholz, Hackschnitzel und Sägemehl oder Presslinge daraus (Holzbriketts, Pellets) zugelassen.
Die gestiegenen Ansprüche an die Luftreinhaltung stellen sowohl Hersteller von Holzfeuerungen als auch Betreiber solcher Anlagen vor neue Herausforderungen. Schornsteinfeger sollen nun im Zusammenhang mit den sonstigen Schornsteinfegerarbeiten die Brennstoffart, -lagerung und –feuchte prüfen. Scheitholz darf nur mit einer Holzfeuchte kleiner als 25 % (Wassergehalt kleiner als 20 %) verbrannt werden.
Presslinge aus Holz müssen aus naturbelassenem Holz und normgerecht hergestellt sein. Wer Holzpellets und Holzbriketts aus Betrieben der Holzverarbeitung im Privathaushalt verbrennen möchte, muss sich davon überzeugen, dass diese sortenrein aus naturbelassenen Holzresten hergestellt wurden. Bei Presslingen, die u.a. mit Holzwerkstoffresten hergestellt wurden, erlischt die Gewährleistung des Ofen- bzw. Kesselherstellers und die Verbrennung ist nach 1. BImSchV nicht zulässig.
Gleiches gilt für Stückholzkessel und –öfen, die mit anderem als naturbelasenem Holz befeuert werden. Inzwischen wurden Verfahren entwickelt, mit denen anhand von Aschebestandteilen sicher identifiziert werden kann, ob naturbelassenes Holz, Spanplattenreste, gestrichenes Holz, Holzfenster oder mit Holzschutzmitteln imprägniertes Holz verbrannt worden ist.
Der augenscheinliche Eindruck des Brennstofflagers, des Aschebildes und des Zustandes der Holzfeuerung lässt häufig Rückschlüsse zu, ob die Verbrennung ordnungsgemäß erfolgt.
Durch die beiden Bestimmungsverfahren ist der Nachweis einer Ordnungswidrigkeit oder Straftatbestandes (unzulässige Abfallbeseitigung) möglich.
Weitere Informationen:
„Brennstoffmissbrauch im Gewerbe und in Privathaushalten“
von Dipl.-Holzwirt Georg Krämer, Holzfachschule Bad Wildungen e. V.
http://www.ibt-kraemer.de/mediapool/57/574217/data/Info_Brennstoffmissbrauch.pdf
Herausgeber dieser Information:
Bundesverband Brennholzhandel und –produktion e.V. – René Kleinlein
www.bundesverband-brennholz.de
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