Qualitätskriterien für Scheitholz
Qualitätskriterien für Scheitholz
erlassen vom Bundesverband Brennholzhandel und Brennholzproduktion im März
2007 und mehrheitlich beschlossen vom Bundesvorstand am 11.März 2007 in
Merenberg, Westerwald. Diese Kriterien werden fortgeführt und entsprechen der
aktuellen Auffassung des Verbandes. Verbandsmitglieder sind nicht verpflichtet, das
Siegel zu führen. Siegel führende Betriebe müssen aber Mitglied des Verbandes sein
und den Kriterien entsprechend handeln, wenn Sie Holz unter dem Siegel des
Bundesverbandes anbieten. Die Qualitätskriterien sollen Kunden und Händlern
gleichermaßen Sicherheit bieten. Das Führen des Siegels ist eine freiwillige
Selbstkontrolle des Siegel führenden Betriebes und ein Bekenntnis zu transparentem
und ehrlichem Handel.
Damit Erzeuger/Händler das Gütezeichen des Verbandes führen dürfen,
müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
I. Mengen und Maße
1. Der Erzeuger/Händler muss dem Kunden die Qualität und die Menge der
bestellten und gelieferten Ware erklären können. Hierzu gehört selbstverständlich auf
Wunsch des Kunden eine ausführliche Beratung über die richtige Lagerung und die
richtige Art der Verfeuerung des Holzes. Hierbei ist die Feinstaubproblematik und
auch der Hinweis auf mögliche Folgen von einer unsachgemäßen Verbrennung des
Holzes nicht außer Acht zu lassen.
2. Der Erzeuger/Händler muss in der Lage sein, dem Kunden das
Mengenverhältnis zu erklären und den Schüttkubikmeter (sm =1 m
geschüttet ) wie
Ein Schüttkubikmeter (sm) ist die Menge Scheitholz bis 50 cm Länge, die ein
Behältnis 1 x 1 x 1 Meter geschüttet füllt, wobei ein Untermaß nicht zulässig ist. Ein
Rückrechnen des sm auf andere Maßeinheiten verbieten sich aufgrund der Vielzahl
der dies erschwerenden Einflüsse auf das Scheitholz (Nässe, Scheitgröße,
Scheitlänge).
Der Raummeter bezeichnet die Menge an gespaltenen Scheiten ab 50 cm Länge,
die im nassen Zustand auf 1 Meter Länge, 1 Meter breit und 1,04 m hoch geschichtet
werden.
Alternativ kann die Holzmenge in Heizwert Hu [kWh] bzw. Gewicht [kg] gemessen
auf einer geeichten Waage, Rohdichte [kg/fm] laut Literaturwert und durchschnittlich
ermittelter Holzfeuchte [%] abgerechnet werden. Die heute noch handelsüblichen
Mengenbezeichnungen Festmeter (fm) und Raummeter (rm) sind seit 1969 nicht
mehr reguläres Regelwerk aber Handelsbrauch. Der Festmeter bezeichnet landläufig
die reine Holzmasse ohne Einschlüsse, der rm = Raummeter (oder Ster) den mit
Meterscheiten zu einem Würfel aufgeschichteten Kubikmeter
3. Die Scheite sollten eine Länge der Querschnittskanten von 15 cm nicht
überschreiten. Als „Richtmaß“ kann ein Feld einer Baustahlmatte genommen werden.
4. Scheite werden standardmäßig in Längen 20, 25 cm, 33cm, 50 cm sowie 100
cm oder den Produktionsbedingungen des Händlers entsprechend angeboten. Bei
abweichenden Längen vom Erzeuger/Händlerangebot ist der Erzeuger/Händler
berechtigt, Aufpreise auf die Angebotspreise zu berechnen, wenn der Kunde andere
als die in der Produktpalette gelisteten Längen bestellt. Scheite mit einer Länge ab
50 cm werden in der Mengeneinheit Raummeter angeboten. Je
Scheitlängensortiment kann ein festes Über-/Untermaß angeben werden, z.B. 50 cm
+/- 3 cm, 33 cm +/- 2 cm, 25 cm +/- 2 cm, 20 cm +/- 1 cm.
5. Bei der Messung der Holzfeuchte sind ein oder auf Wunsch des Kunden auch
mehrere Scheite mittlerer Stärke aufzuschlagen und die Feuchtigkeit innen im Scheit
nach der 3-Punkt-Methode von HEISE / KRÄMER zu messen.
Hierbei sind 3 Messungen mit einem elektrischen Widerstandsmessgerät pro Scheit
vorzunehmen: jeweils 1 Messung im Abstand von ca. 5 cm vom Hirnholzende sowie
eine Messung in Scheitholzmitte quer zur Faser.
Die erste Messung erfolgt mittig an der frisch aufgeschlagenen Seite des Scheites.
Die 2. und 3. Messung erfolgt jeweils in der Mitte zwischen der 1. Messstelle und der
Scheitober- bzw. Unterkante.) Aus den 3 Messwerten ist der Mittelwert zu bilden
durch (M1 + M2 + M3) / 3. Ist Holzfeuchte in einem oder 2 Scheiten größer als 25
%, sind 3 weitere Scheite mittlerer Stärke aufzuschlagen und zu messen.
Mit diesen Scheiten wird der Vorgang wiederholt. Weist auch hier ein Scheit einen
Durchschnittswert von mehr als 25 % auf, ist der Vorgang ein drittes Mal zu
wiederholen. Weist auch hier ein Scheit einen Durchschnittswert von mehr als 25 %
auf, darf das Holz nicht als trocken verkauft werden. Dann wird aus den 9
Holzfeuchtemessungen ein Mittelwert gebildet. Entweder wird die Lieferung
umgetauscht oder es kann ein Preisabschlag nach einem noch festzulegenden
Rechenverfahren angeboten werden. Weitere Informationen zur Messmethode gibt
es auf der Homepage des Verbandes www.bundesverband-brennholz.de bzw. auf
Anfrage über die Geschäftsstelle.
6. Als lufttrocken angebotene Ware soll im Durchschnitt eine Holzfeuchte von 15 %
bis maximal 25 % aufweisen. Auf Abweichungen innerhalb eines Scheites oder einer
Charge, sowie unterschiedliche Holzfeuchteverteilung zwischen den äußeren und
inneren Bereichen oder witterungsbedingte Wasserdampfaufnahme durch das Holz
hat der Händler hinzuweisen und sie dem Kunden auf Wunsch zu erklären.
II. Geltungsbereich
1. Das von den Siegel führenden Betrieben vertriebene Holz muss nachweislich
aus nachhaltiger Forstwirtschaft kommen. Die Herkunft und nachhaltige
Bewirtschaftung wird durch den Lieferanten nachgewiesen. Die Nachweispflicht
gegenüber den dieses Siegel erteilenden Stellen liegt beim Erzeuger/Händler.
2. Der Erzeuger/Händler ist verpflichtet, dem Kunden auf Nachfrage die Herkunft
des gekauften Holzes nachzuweisen. Im Staatsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland ist die Nachhaltigkeit im Deutschen Waldgesetz geregelt. Somit kann
bei Holz, dass auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeschlagen
wurde die Nachhaltigkeit vorausgesetzt werden.
III. Eigenschaften des Holzes
1. Der Erzeuger/Händler trägt dafür Sorge, dass sortenreines Holz einen Anteil von
weniger als 10 v.H. des gelieferten Volumens an anderen als den vereinbarten
Holzarten der gesamten Liefermenge aufweist.
2. Produktionsbedingt kann es zu Vermischung von Laub- und Nadelholz bzw.
verschiedener Holzarten kommen. Grundsätzlich ist eine Vermischung, wenn nicht
ausdrücklich angegeben, nicht zulässig (Maximal 10 v.H. bezogen auf das gelieferte
oder angebotene Volumen). Der Verband unterscheidet Hart und Weichholz
entsprechend der gängigen Einteilung nach dem Darrgewicht – demnach ist
Weichholz nicht unbedingt immer gleich Nadelholz. Ausführliche Tabellen dazu im
Internet unter www.bundesverband-brennholz.de
3. Scheitholz als Naturprodukt können klimabedingt durch allgegenwärtige
Schimmelpilze befallen werden, insbesondere bei hoher Holzfeuchte, direkter
Bewitterung und Temperaturen zwischen 20 und 35 °C und falscher Lagerung in
feuchten Räumen. Schimmelbefall ist grundsätzlich kein Grund, nachträglich die
Qualität der gelieferten Ware zu beanstanden, wenn die Ware zum Zeitpunkt der
Auslieferung nicht sichtbar von Schimmel befallen war (optische Prüfung).
4. Grundsätzlich erfolgt eine Abnahme der Ware durch den Kunden durch Prüfung
der vereinbarten Holzsortierung, der Menge, Verschmutzung Schimmelpilzbefall und
auf Wunsch durch stichprobenartige Messung der Holzfeuchte. Überschreitet die
gelieferte Menge mehr als 10 % des Scheitholzes unzulässige Kriterien wie
andersartiges Holz oder Schimmelpilzbefall, wird die Ware zurück genommen.
Geringfügige Fehllieferungen oder fallweise mit Schimmelflecken versehene Scheite
können aussortiert und umgetauscht werden
5. Der Kunde hat das Recht bei gravierenden Mängeln (siehe Nr. 4) den Vertrag
zu wandeln, oder aber von dem Vertrag innerhalb von 6 Kalendertagen nach der
Auslieferung zurückzutreten.
6. Die gravierenden Mängel sind nach dem momentanen Kenntnisstand in Nr. 4
abschließend aufgezählt. Produktionsbedingte Veränderungen (z. B. Einschnitte –
oder sich aus der Tatsache dass Holz ein Naturprodukt ist ergebende optische
Beeinträchtigungen der gelieferten Ware, zählen nicht zu den gravierenden Mängeln.
IV. Informationspflicht
1. Der Händler ist verpflichtet, das beworbene Holz auch tatsächlich vorzuhalten.
2. Der Händler ist verpflichtet, den Kunden bei allen das Holz betreffenden Fragen
nach bestem Wissen zu beraten, und auf die Besonderheiten der einzelnen
angebotenen Sorten hinzuweisen. Diese Beratungspflicht bezieht sich nicht nur auf
die vom Händler gelieferte Ware, sondern darüber hinaus auch auf Fragen des
Kunden zur Lagerung und zum ordnungsgemäßen Betrieb der Feuerstätte.
3. Lieferungen erfolgen nach Absprache mit dem Kunden (und sind einzuhalten.)
4. Der Erzeuger/Händler, der dieses Siegel führt, verpflichtet sich, diese Kriterien
seinen Kunden auch vollständig frei zugänglich bekannt zu machen.
V. Weiterbildung
1. Die Inhaber der Siegel führenden Betriebe sind verpflichtet, an den jährlich
stattfindenden Fortbildungsveranstaltungen des Bundesverbandes teilzunehmen.
2. Die Lehrgangskosten tragen die Mitgliedsbetriebe.
3. Nimmt ein Betrieb nicht an diesen Fortbildungsveranstaltungen teil, kann das
Gütesiegel entzogen werden.
VI. Überwachung und Ausschluss
1. Die Durchsetzung der hier genannten Qualitätskriterien obliegt dem
Bundesverband Brennholzhandel und Brennholzproduktion, der zur Erteilung dieses
Siegels berechtigt ist.
2. Die Richtlinien zur Durchsetzung und Überwachung der hier aufgeführten
Kriterien erlässt der Vorstand des Bundesverband Brennholzhandel und
Brennholzproduktion.
3. Die Berechtigung zum Führen des Siegels erlischt
a. mit Verbandsaustritt oder Ausschluss
b. ohne Nachweis der jährlichen Fortbildung
c. nach geprüfter und gerechtfertigter Beschwerde nach der 2. ungeklärten und
unausgeräumten Ermahnung durch den Vorstand
Abschließende Betrachtungen:
Das Siegel des Bundesverbandes ist ein Bekenntnis, den Kriterien entsprechend zu
handeln. Der Siegel führende Betrieb akzeptiert unangekündigte Prüfungen und
gewährt legitimierten Vertretern des Verbandes uneingeschränkt Zutritt zu Lager und
Produktionsstätte.
Ausschlussangelegenheiten klärt der Vorstand des Bundesverbandes
(geschäftsführend & erweitert) mit einstimmiger Mehrheit.
Gegen die Aberkennung des Siegels kann das betroffene Verbandsmitglied bis zur
nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Einspruch einlegen, der allerdings keinen
aufschiebenden Charakter hat – die Mitgliederversammlung entscheidet mit
einfacher Mehrheit. Gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung gibt es keine
weiteren Rechtsmittel.
Widerrechtliche Nutzung des Siegels durch Nichtmitglieder oder nach Aberkennung
wird strafrechtlich verfolgt.
Die Kriterien wurden erstellt im Auftrag des Vorstandes von der Arbeitsgruppe
Kriterien/Jens Ranke, Reichshof in Kooperation mit Dipl. Holzwirt Georg Krämer, Bad
Wildungen
Für den Vorstand
Gerhard Dürr
Zuletzt geändert:
28.08.2007 redaktionelle Änderungen und Einarbeitung des Beschlusses