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Qualitätskriterien für Scheitholz

 

Qualitätskriterien für Scheitholz

erlassen vom Bundesverband Brennholzhandel und Brennholzproduktion im März

2007 und mehrheitlich beschlossen vom Bundesvorstand am 11.März 2007 in

Merenberg, Westerwald. Diese Kriterien werden fortgeführt und entsprechen der

aktuellen Auffassung des Verbandes. Verbandsmitglieder sind nicht verpflichtet, das

Siegel zu führen. Siegel führende Betriebe müssen aber Mitglied des Verbandes sein

und den Kriterien entsprechend handeln, wenn Sie Holz unter dem Siegel des

Bundesverbandes anbieten. Die Qualitätskriterien sollen Kunden und Händlern

gleichermaßen Sicherheit bieten. Das Führen des Siegels ist eine freiwillige

Selbstkontrolle des Siegel führenden Betriebes und ein Bekenntnis zu transparentem

und ehrlichem Handel.

 

 

 

Damit Erzeuger/Händler das Gütezeichen des Verbandes führen dürfen,

müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

I. Mengen und Maße

1. Der Erzeuger/Händler muss dem Kunden die Qualität und die Menge der

bestellten und gelieferten Ware erklären können. Hierzu gehört selbstverständlich auf

Wunsch des Kunden eine ausführliche Beratung über die richtige Lagerung und die

richtige Art der Verfeuerung des Holzes. Hierbei ist die Feinstaubproblematik und

auch der Hinweis auf mögliche Folgen von einer unsachgemäßen Verbrennung des

Holzes nicht außer Acht zu lassen.

2. Der Erzeuger/Händler muss in der Lage sein, dem Kunden das

Mengenverhältnis zu erklären und den Schüttkubikmeter (sm =1 m

 

 

geschüttet ) wie

folgt definieren:

Ein Schüttkubikmeter (sm) ist die Menge Scheitholz bis 50 cm Länge, die ein

Behältnis 1 x 1 x 1 Meter geschüttet füllt, wobei ein Untermaß nicht zulässig ist. Ein

Rückrechnen des sm auf andere Maßeinheiten verbieten sich aufgrund der Vielzahl

der dies erschwerenden Einflüsse auf das Scheitholz (Nässe, Scheitgröße,

Scheitlänge).

Der Raummeter bezeichnet die Menge an gespaltenen Scheiten ab 50 cm Länge,

die im nassen Zustand auf 1 Meter Länge, 1 Meter breit und 1,04 m hoch geschichtet

werden.

Alternativ kann die Holzmenge in Heizwert Hu [kWh] bzw. Gewicht [kg] gemessen

auf einer geeichten Waage, Rohdichte [kg/fm] laut Literaturwert und durchschnittlich

ermittelter Holzfeuchte [%] abgerechnet werden. Die heute noch handelsüblichen

Mengenbezeichnungen Festmeter (fm) und Raummeter (rm) sind seit 1969 nicht

mehr reguläres Regelwerk aber Handelsbrauch. Der Festmeter bezeichnet landläufig

die reine Holzmasse ohne Einschlüsse, der rm = Raummeter (oder Ster) den mit

Meterscheiten zu einem Würfel aufgeschichteten Kubikmeter

3. Die Scheite sollten eine Länge der Querschnittskanten von 15 cm nicht

überschreiten. Als „Richtmaß“ kann ein Feld einer Baustahlmatte genommen werden.

4. Scheite werden standardmäßig in Längen 20, 25 cm, 33cm, 50 cm sowie 100

cm oder den Produktionsbedingungen des Händlers entsprechend angeboten. Bei

abweichenden Längen vom Erzeuger/Händlerangebot ist der Erzeuger/Händler

berechtigt, Aufpreise auf die Angebotspreise zu berechnen, wenn der Kunde andere

als die in der Produktpalette gelisteten Längen bestellt. Scheite mit einer Länge ab

50 cm werden in der Mengeneinheit Raummeter angeboten. Je

Scheitlängensortiment kann ein festes Über-/Untermaß angeben werden, z.B. 50 cm

+/- 3 cm, 33 cm +/- 2 cm, 25 cm +/- 2 cm, 20 cm +/- 1 cm.

5. Bei der Messung der Holzfeuchte sind ein oder auf Wunsch des Kunden auch

mehrere Scheite mittlerer Stärke aufzuschlagen und die Feuchtigkeit innen im Scheit

nach der 3-Punkt-Methode von HEISE / KRÄMER zu messen.

Hierbei sind 3 Messungen mit einem elektrischen Widerstandsmessgerät pro Scheit

vorzunehmen: jeweils 1 Messung im Abstand von ca. 5 cm vom Hirnholzende sowie

eine Messung in Scheitholzmitte quer zur Faser.

Die erste Messung erfolgt mittig an der frisch aufgeschlagenen Seite des Scheites.

Die 2. und 3. Messung erfolgt jeweils in der Mitte zwischen der 1. Messstelle und der

Scheitober- bzw. Unterkante.) Aus den 3 Messwerten ist der Mittelwert zu bilden

durch (M1 + M2 + M3) / 3. Ist Holzfeuchte in einem oder 2 Scheiten größer als 25

%, sind 3 weitere Scheite mittlerer Stärke aufzuschlagen und zu messen.

Mit diesen Scheiten wird der Vorgang wiederholt. Weist auch hier ein Scheit einen

Durchschnittswert von mehr als 25 % auf, ist der Vorgang ein drittes Mal zu

wiederholen. Weist auch hier ein Scheit einen Durchschnittswert von mehr als 25 %

auf, darf das Holz nicht als trocken verkauft werden. Dann wird aus den 9

Holzfeuchtemessungen ein Mittelwert gebildet. Entweder wird die Lieferung

umgetauscht oder es kann ein Preisabschlag nach einem noch festzulegenden

Rechenverfahren angeboten werden. Weitere Informationen zur Messmethode gibt

es auf der Homepage des Verbandes www.bundesverband-brennholz.de bzw. auf

Anfrage über die Geschäftsstelle.

6. Als lufttrocken angebotene Ware soll im Durchschnitt eine Holzfeuchte von 15 %

bis maximal 25 % aufweisen. Auf Abweichungen innerhalb eines Scheites oder einer

Charge, sowie unterschiedliche Holzfeuchteverteilung zwischen den äußeren und

inneren Bereichen oder witterungsbedingte Wasserdampfaufnahme durch das Holz

hat der Händler hinzuweisen und sie dem Kunden auf Wunsch zu erklären.

 

 

 

 

II. Geltungsbereich

1. Das von den Siegel führenden Betrieben vertriebene Holz muss nachweislich

aus nachhaltiger Forstwirtschaft kommen. Die Herkunft und nachhaltige

Bewirtschaftung wird durch den Lieferanten nachgewiesen. Die Nachweispflicht

gegenüber den dieses Siegel erteilenden Stellen liegt beim Erzeuger/Händler.

2. Der Erzeuger/Händler ist verpflichtet, dem Kunden auf Nachfrage die Herkunft

des gekauften Holzes nachzuweisen. Im Staatsgebiet der Bundesrepublik

Deutschland ist die Nachhaltigkeit im Deutschen Waldgesetz geregelt. Somit kann

bei Holz, dass auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeschlagen

wurde die Nachhaltigkeit vorausgesetzt werden.

III. Eigenschaften des Holzes

1. Der Erzeuger/Händler trägt dafür Sorge, dass sortenreines Holz einen Anteil von

weniger als 10 v.H. des gelieferten Volumens an anderen als den vereinbarten

Holzarten der gesamten Liefermenge aufweist.

2. Produktionsbedingt kann es zu Vermischung von Laub- und Nadelholz bzw.

verschiedener Holzarten kommen. Grundsätzlich ist eine Vermischung, wenn nicht

ausdrücklich angegeben, nicht zulässig (Maximal 10 v.H. bezogen auf das gelieferte

oder angebotene Volumen). Der Verband unterscheidet Hart und Weichholz

entsprechend der gängigen Einteilung nach dem Darrgewicht – demnach ist

Weichholz nicht unbedingt immer gleich Nadelholz. Ausführliche Tabellen dazu im

Internet unter www.bundesverband-brennholz.de

3. Scheitholz als Naturprodukt können klimabedingt durch allgegenwärtige

Schimmelpilze befallen werden, insbesondere bei hoher Holzfeuchte, direkter

Bewitterung und Temperaturen zwischen 20 und 35 °C und falscher Lagerung in

feuchten Räumen. Schimmelbefall ist grundsätzlich kein Grund, nachträglich die

Qualität der gelieferten Ware zu beanstanden, wenn die Ware zum Zeitpunkt der

Auslieferung nicht sichtbar von Schimmel befallen war (optische Prüfung).

4. Grundsätzlich erfolgt eine Abnahme der Ware durch den Kunden durch Prüfung

der vereinbarten Holzsortierung, der Menge, Verschmutzung Schimmelpilzbefall und

auf Wunsch durch stichprobenartige Messung der Holzfeuchte. Überschreitet die

gelieferte Menge mehr als 10 % des Scheitholzes unzulässige Kriterien wie

andersartiges Holz oder Schimmelpilzbefall, wird die Ware zurück genommen.

Geringfügige Fehllieferungen oder fallweise mit Schimmelflecken versehene Scheite

können aussortiert und umgetauscht werden

5. Der Kunde hat das Recht bei gravierenden Mängeln (siehe Nr. 4) den Vertrag

zu wandeln, oder aber von dem Vertrag innerhalb von 6 Kalendertagen nach der

Auslieferung zurückzutreten.

6. Die gravierenden Mängel sind nach dem momentanen Kenntnisstand in Nr. 4

abschließend aufgezählt. Produktionsbedingte Veränderungen (z. B. Einschnitte –

oder sich aus der Tatsache dass Holz ein Naturprodukt ist ergebende optische

Beeinträchtigungen der gelieferten Ware, zählen nicht zu den gravierenden Mängeln.

IV. Informationspflicht

1. Der Händler ist verpflichtet, das beworbene Holz auch tatsächlich vorzuhalten.

2. Der Händler ist verpflichtet, den Kunden bei allen das Holz betreffenden Fragen

nach bestem Wissen zu beraten, und auf die Besonderheiten der einzelnen

angebotenen Sorten hinzuweisen. Diese Beratungspflicht bezieht sich nicht nur auf

die vom Händler gelieferte Ware, sondern darüber hinaus auch auf Fragen des

Kunden zur Lagerung und zum ordnungsgemäßen Betrieb der Feuerstätte.

3. Lieferungen erfolgen nach Absprache mit dem Kunden (und sind einzuhalten.)

4. Der Erzeuger/Händler, der dieses Siegel führt, verpflichtet sich, diese Kriterien

seinen Kunden auch vollständig frei zugänglich bekannt zu machen.

V. Weiterbildung

1. Die Inhaber der Siegel führenden Betriebe sind verpflichtet, an den jährlich

stattfindenden Fortbildungsveranstaltungen des Bundesverbandes teilzunehmen.

2. Die Lehrgangskosten tragen die Mitgliedsbetriebe.

3. Nimmt ein Betrieb nicht an diesen Fortbildungsveranstaltungen teil, kann das

Gütesiegel entzogen werden.

VI. Überwachung und Ausschluss

1. Die Durchsetzung der hier genannten Qualitätskriterien obliegt dem

Bundesverband Brennholzhandel und Brennholzproduktion, der zur Erteilung dieses

Siegels berechtigt ist.

2. Die Richtlinien zur Durchsetzung und Überwachung der hier aufgeführten

Kriterien erlässt der Vorstand des Bundesverband Brennholzhandel und

Brennholzproduktion.

3. Die Berechtigung zum Führen des Siegels erlischt

a. mit Verbandsaustritt oder Ausschluss

b. ohne Nachweis der jährlichen Fortbildung

c. nach geprüfter und gerechtfertigter Beschwerde nach der 2. ungeklärten und

unausgeräumten Ermahnung durch den Vorstand

Abschließende Betrachtungen:

Das Siegel des Bundesverbandes ist ein Bekenntnis, den Kriterien entsprechend zu

handeln. Der Siegel führende Betrieb akzeptiert unangekündigte Prüfungen und

gewährt legitimierten Vertretern des Verbandes uneingeschränkt Zutritt zu Lager und

Produktionsstätte.

Ausschlussangelegenheiten klärt der Vorstand des Bundesverbandes

(geschäftsführend & erweitert) mit einstimmiger Mehrheit.

Gegen die Aberkennung des Siegels kann das betroffene Verbandsmitglied bis zur

nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Einspruch einlegen, der allerdings keinen

aufschiebenden Charakter hat – die Mitgliederversammlung entscheidet mit

einfacher Mehrheit. Gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung gibt es keine

weiteren Rechtsmittel.

Widerrechtliche Nutzung des Siegels durch Nichtmitglieder oder nach Aberkennung

wird strafrechtlich verfolgt.

Die Kriterien wurden erstellt im Auftrag des Vorstandes von der Arbeitsgruppe

Kriterien/Jens Ranke, Reichshof in Kooperation mit Dipl. Holzwirt Georg Krämer, Bad

Wildungen

Für den Vorstand

Gerhard Dürr

Zuletzt geändert:

28.08.2007 redaktionelle Änderungen und Einarbeitung des Beschlusses

 

 

 

 

 

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